Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) erlaubt Ehe- und Lebenspartnern, sich bei medizinischen Notfällen (z.B. Koma) gegenseitig in Fragen der Gesundheitssorge zu vertreten.
Diese gesetzliche Vertretung gilt für maximal 6 Monate und greift nur, wenn der andere Partner nicht einwilligungsfähig ist und keine Vorsorgevollmacht existiert.
Wichtige Fakten zum Ehegattennotvertretungsrecht:
Der Aufgabenbereich „Gesundheitsfürsorge“ umfasst grundsätzlich die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betreuten.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen oder Operationen beim Betreuten selbst. Ist dieser jedoch nicht (mehr) in der Lage, Umfang und Auswirkungen einer Behandlung zu erkennen und entsprechend zu entscheiden, muss der Betreuer stellvertretend entscheiden.
Dabei ist immer der (mutmaßliche) Wille des Betreuten zu beachten.
Für wichtige und weitreichende medizinische Maßnahmen (z. B. risikoreiche Operationen oder Behandlungen mit erheblichen Nebenwirkungen) ist in vielen Fällen die Einwilligung des Betreuers erforderlich.
Folgendes ist zu beachten:
§ 1827 BGB – Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festlegen, ob er in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt.
Der Betreuer hat zu prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, muss er dem Willen des Betreuten Ausdruck verleihen und entsprechend handeln.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht zur aktuellen Situation, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Der Betreuer trifft seine Entscheidung auf dieser Grundlage.
§ 1829 BGB – Einwilligung in medizinische Maßnahmen
Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine konkrete Behandlung muss der Arzt den Betreuer umfassend aufklären.
Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn ein Aufschub mit Gefahr verbunden wäre.
Wichtige Fragen im Entscheidungsprozess
Aufenthaltsbestimmung
Der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung umfasst alle Angelegenheiten, die mit dem gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt der betreuten Person zusammenhängen.
Dazu gehören insbesondere:
Die Aufenthaltsbestimmung zählt zu den häufig angeordneten Aufgabenbereichen im Betreuungsrecht. Sie stellt einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person dar.
Deshalb gilt:
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Maßnahmen, durch die einer betreuten Person gegen ihren natürlichen Willen die Freiheit oder Bewegungsmöglichkeit entzogen wird.
Hierzu zählen insbesondere:
Man unterscheidet zwischen:
1. Freiheitsentziehender Unterbringung:
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder auf einer geschlossenen Station.
2. Unterbringungsähnliche Maßnahmen:
Maßnahmen innerhalb eines Krankenhauses, Heims oder einer sonstigen Einrichtung, durch die der betreuten Person mittels mechanischer Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen ergeben sich aus § 1831 BGB. Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen erhebliche Grundrechtseingriffe dar und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Der Betreuer darf einer freiheitsentziehenden Maßnahme nur zustimmen, wenn:
Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich, wenn die Maßnahme:
Wichtige Grundsätze
Der Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ umfasst die rechtliche und organisatorische Verwaltung des Vermögens einer betreuten Person, um deren finanziellen Interessen zu schützen und zu sichern.
Kernaufgaben
Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge ist verpflichtet, das Vermögen und Einkommen der betreuten Person zu ermitteln, zu verwalten und bestmöglich zu sichern.
Dazu gehören insbesondere:
Rechtliche Pflichten
Der Betreuer muss gesetzlich genau geregelt handeln:
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Besondere Hinweise
Ziel der Vermögenssorge
Das übergeordnete Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der betreuten Person, die Vermeidung von Schulden und die sinnvolle Nutzung der finanziellen Ressourcen, stets unter Kontrolle des Betreuungsgerichts und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
Verhinderungsbetreuer
Ein Verhinderungsbetreuer wird bestellt, wenn der bereits bestellte Hauptbetreuer aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Dies ist in § 1817 Abs. 4 BGB geregelt.
Er agiert als Stellvertreter des Hauptbetreuers und ist nur für die Dauer der tatsächlichen Verhinderung tätig. Er hat keine eigenständige Entscheidungsbefugnis, sondern handelt im Rahmen der Befugnisse des Hauptbetreuers.
Ergänzungsbetreuer
Ein Ergänzungsbetreuer wird bestellt, wenn der Hauptbetreuer aus rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, beispielsweise bei Interessenkonflikten oder wenn er auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten zu wahren, wenn der Hauptbetreuer rechtlich verhindert ist. Dies kann in speziellen Situationen erforderlich sein. In der Regel wird der Ergänzungsbetreuer nur für einen bestimmten Zeitraum bestellt.
Zusammenfassung
Der Hauptunterschied zwischen Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer liegt also in der Art der Verhinderung: Der Verhinderungsbetreuer wird bei tatsächlichen Verhinderungen des Hauptbetreuers eingesetzt, während der Ergänzungsbetreuer bei rechtlichen Verhinderungen zum Einsatz kommt. Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Kontinuität der Betreuung und die Wahrung der Interessen des Betreuten sicherzustellen.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. (Sterilisationsbetreuer) .
(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellten, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.