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Das Ehegattennotvertretungsrecht


Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) erlaubt Ehe- und Lebenspartnern, sich bei medizinischen Notfällen (z.B. Koma) gegenseitig in Fragen der Gesundheitssorge zu vertreten. 

 

Diese gesetzliche Vertretung gilt für maximal 6 Monate und greift nur, wenn der andere Partner nicht einwilligungsfähig ist und keine Vorsorgevollmacht existiert. 

 

Wichtige Fakten zum Ehegattennotvertretungsrecht: 

  • Bereich:  Gilt ausschließlich für gesundheitliche Angelegenheiten, wie die Einwilligung in Untersuchungen oder Heilbehandlungen und den Abschluss von Krankenhausverträgen.
  • Ausschluss: Gilt nicht für vermögensrechtliche Angelegenheiten oder länger andauernde Entscheidungen. 
  • Dauer: Begrenzt auf maximal 6 Monate ab Feststellung durch einen Arzt.
  • Voraussetzungen: Die Partner dürfen nicht getrennt leben. Zudem darf keine Vorsorgevollmacht vorliegen, die diese Bereich abdeckt. 
  • Verfahren: Ein Arzt muss die Notvertretung schriftlich bescheinigen. 
Ende der Vertretung: Nach sechs Monaten endet das Recht automatisch. Ist der Partner weiterhin handlungsunfähig, muss eine rechtliche Betreuung beantragt werden. 
Hinweis: Eine Vorsorgevollmacht ist weiterhin ratsam, da sie umfassender ist und auch vermögensrechtliche Fragen regelt. 
(die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter Downloads/Links)

Aufgabenbereiche des rechtlichen Betreuers


Aufgabenbereich der Gesundheitssorge

 

 

Der Aufgabenbereich „Gesundheitsfürsorge“ umfasst grundsätzlich die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betreuten.

 

Grundsätzlich liegt die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen oder Operationen beim Betreuten selbst. Ist dieser jedoch nicht (mehr) in der Lage, Umfang und Auswirkungen einer Behandlung zu erkennen und entsprechend zu entscheiden, muss der Betreuer stellvertretend entscheiden.

 

Dabei ist immer der (mutmaßliche) Wille des Betreuten zu beachten.

Für wichtige und weitreichende medizinische Maßnahmen (z. B. risikoreiche Operationen oder Behandlungen mit erheblichen Nebenwirkungen) ist in vielen Fällen die Einwilligung des Betreuers erforderlich.

 

Folgendes ist zu beachten:

 

  • Kontakte zu Personen aus dem sozialen Umfeld herstellen (Angehörige, Freunde, Nachbarn)
  • Gespräche mit Heimleitung und Pflegedienstleitung führen
  • Austausch mit behandelnden Ärzten über den Gesundheitszustand
  • Diagnose und Prognose erfragen und berücksichtigen
  • Krankenversicherungsschutz klären und sicherstellen
  • Behandlungs-, Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten prüfen
  • Medikation beachten (ggf. genehmigungspflichtig)
  • prüfen, ob aufgrund gesundheitlicher Veränderungen Anpassungen der Lebenssituation notwendig sind
  • beachten, dass bestimmte Maßnahmen der Zustimmung des Betreuungsgerichts bedürfen
  • prüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt

§ 1827 BGB – Patientenverfügung

 

Mit einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festlegen, ob er in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt.

 

Der Betreuer hat zu prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, muss er dem Willen des Betreuten Ausdruck verleihen und entsprechend handeln.

 

Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht zur aktuellen Situation, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

  • frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen
  • ethische oder religiöse Überzeugungen
  • persönliche Wertvorstellungen und Lebensentscheidungen

 

Der Betreuer trifft seine Entscheidung auf dieser Grundlage.

 

§ 1829 BGB – Einwilligung in medizinische Maßnahmen

 

Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine konkrete Behandlung muss der Arzt den Betreuer umfassend aufklären.

 

Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

 

Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn ein Aufschub mit Gefahr verbunden wäre.

 

 Wichtige Fragen im Entscheidungsprozess

 

  • Was liegt konkret vor? Wie lautet die Diagnose?
  • Welche Unklarheiten bestehen noch und wie können diese geklärt werden?
  • Welche Vorerkrankungen sind bekannt?
  • Wie soll die Behandlung konkret aussehen?
  • Welche Risiken bestehen, wenn die Behandlung unterbleibt?
  • Welche Risiken sind mit der Maßnahme verbunden?
  • Woran wird der Erfolg oder Misserfolg der Behandlung gemessen?

Aufenthaltsbestimmung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Aufenthaltsbestimmung

 

Der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung umfasst alle Angelegenheiten, die mit dem gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt der betreuten Person zusammenhängen.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Organisation von Umzügen (z.B. ins Pflegeheim),
  • das An-, Ab- und Ummelden vom Einwohnermeldeamt,
  • die Anmietung und Kündigung von Wohnraum,
  • die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, also des Ortes, an dem die betreute Person ihren Lebensmittelpunkt hat, 
  • die Heimplatzsuche und die Auswahl eines geeigneten Heims oder
  • die Entscheidung über Urlaubsreisen oder Besuche bei Verwandten und Freunden

 Die Aufenthaltsbestimmung zählt zu den häufig angeordneten Aufgabenbereichen im Betreuungsrecht. Sie stellt einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person dar.

 

Deshalb gilt: 

  • Wünsche der betreuten Person sind grundsätzlich zu beachten
  • Ziel ist immer eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

 

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Maßnahmen, durch die einer betreuten Person gegen ihren natürlichen Willen die Freiheit oder Bewegungsmöglichkeit entzogen wird.

 

Hierzu zählen insbesondere: 

  •  geschlossene Unterbringungen
  • Bettgitter
  • Fixierungen
  • Vorsatztische am Rollstuhl
  • Abschließen von Türen
  • sedierende Medikamente, wenn sie zur Ruhigstellung eingesetzt werden

 Man unterscheidet zwischen:

 

1. Freiheitsentziehender Unterbringung:

 Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder auf einer geschlossenen Station.

 

2. Unterbringungsähnliche Maßnahmen:

Maßnahmen innerhalb eines Krankenhauses, Heims oder einer sonstigen Einrichtung, durch die der betreuten Person mittels mechanischer Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

 

Voraussetzungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen ergeben sich aus § 1831 BGB. Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen erhebliche Grundrechtseingriffe dar und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

 

Der Betreuer darf einer freiheitsentziehenden Maßnahme nur zustimmen, wenn: 

  • der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ oder „freiheitsentziehende Maßnahmen“ ausdrücklich übertragen wurde,
  • die Maßnahme zum Wohl der betreuten Person erforderlich ist,
  •  keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und
  •  eine Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegt.

Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich, wenn die Maßnahme:

  •  regelmäßig erfolgt oder
  •  über einen längeren Zeitraum andauert.

 Wichtige Grundsätze

  •  Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel.
  • Die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person steht im Mittelpunkt.
  • Vor jeder Maßnahme müssen Alternativen geprüft werden.  

Aufgabenbereich der Vermögenssorge

Der Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ umfasst die rechtliche und organisatorische Verwaltung des Vermögens einer betreuten Person, um deren finanziellen Interessen zu schützen und zu sichern.

 

Kernaufgaben

 

Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge ist verpflichtet, das Vermögen und Einkommen der betreuten Person zu ermitteln, zu verwalten und bestmöglich zu sichern.

 

Dazu gehören insbesondere: 

  • Zahlungen von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen und andere laufende Kosten, stets im Interesse der betreuten        Person und möglichst in Absprache mit ihr.
  • Verwaltung von Bankkonten und ggf. Taschengeldkonten, wobei das Geld der betreuten Person nicht für eigene Zwecke verwendet werden darf. 
  • Erstellung eines Vermögensverzeichnisses, das alle Vermögenswerte (Bargeld, Kontoguthaben, Aktien, Immobilien, Fahrzeuge) und Schulden enthält und dem Betreuungsgericht vorgelegt wird. 
  • Geltendmachung von Ansprüchen der betreuten Person, z. B. Kauf- oder Mietverträgen, sowie die Abwehr unberechtigter   Forderungen Dritter.
  • Beantragung von Sozialleitungen wie Wohngeld oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, um die finanzielle Absicherung   der betreuten Person zu gewährleisten.

  

 Rechtliche Pflichten

  

Der Betreuer muss gesetzlich genau geregelt handeln: 

  • Treuepflicht: Handeln stets im Interesse der betreuten Person, nicht eigenmächtig oder eigennützig.
  • Sorgfaltspflicht: Wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens, keine Verschwendung von Geldern.
  • Transparenzpflicht: Lückenlose Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben, regelmäßige Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht.
  • Genehmigungspflicht: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, z.B. Immobilienverkauf oder Kreditaufnahme, ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1822 BGB).
  • Vermögenstrennung: Strikte Trennung zwischen dem Vermögen des Betreuers und dem der betreuten Person.

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Besondere Hinweise

  • Die Vermögenssorge kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein, abhängig vom tatsächlichen Betreuungsbedarf, der vom Betreuungsgericht festgestellt wird. 
  • Der Betreuer ist haftbar, wenn er seine Pflichten verletzt, z.B. durch Untätigkeit oder missbräuchliche Verwendung von Geldern.
  • Die Vermögenssorge betrifft rechtliche und organisatorische Aspekte, nicht die praktische Alltagsbegleitung wie Einkäufe oder Haushaltsführung. 
  • Bei Immobilienbesitz, Girokonten oder größeren Vermögenswerten gelten besondere Regelungen und ggf. gerichtliche Genehmigungen.  

Ziel der Vermögenssorge

 

Das übergeordnete Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der betreuten Person, die Vermeidung von Schulden und die sinnvolle Nutzung der finanziellen Ressourcen, stets unter Kontrolle des Betreuungsgerichts und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. 


Verhinderungs- und Ergänzungsbetreuer - Was ist der Unterschied?


Verhinderungsbetreuer

Ein Verhinderungsbetreuer wird bestellt, wenn der bereits bestellte Hauptbetreuer aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Dies ist in § 1817 Abs. 4 BGB geregelt.

Er agiert als Stellvertreter des Hauptbetreuers und ist nur für die Dauer der tatsächlichen Verhinderung tätig. Er hat keine eigenständige Entscheidungsbefugnis, sondern handelt im Rahmen der Befugnisse des Hauptbetreuers. 

 

Ergänzungsbetreuer

Ein Ergänzungsbetreuer wird bestellt, wenn der Hauptbetreuer aus rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, beispielsweise bei Interessenkonflikten oder wenn er auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten zu wahren, wenn der Hauptbetreuer rechtlich verhindert ist. Dies kann in speziellen Situationen erforderlich sein. In der Regel wird der Ergänzungsbetreuer nur für einen bestimmten Zeitraum bestellt. 

 

Zusammenfassung

 

Der Hauptunterschied zwischen Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer liegt also in der Art der Verhinderung:  Der Verhinderungsbetreuer wird bei tatsächlichen Verhinderungen des Hauptbetreuers eingesetzt, während der Ergänzungsbetreuer bei rechtlichen Verhinderungen zum Einsatz kommt. Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Kontinuität der Betreuung und die Wahrung der Interessen des Betreuten sicherzustellen.

Rechtlicher Hintergrund

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

 

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt. 

 

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. (Sterilisationsbetreuer) .

 

(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 

 

(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellten, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 

 

(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.